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Das Payback-Urteil
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Der Fall Payback: BGH stärkt den Verbraucherschutz
Was bedeutet die aktuelle Rechtsprechung für die Rechtssicherheit
im Direktmarketing?
In der deutschen Rechtsprechung zeichnet sich ein Trend ab: Erst
in diesem Frühjahr stellten Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) und
Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer (CSU) in einer Gesetzesinitiative
Einschränkungen des Direktmarketing vor:
So sollen per telefonischem Erstkontakt geschlossene Verträge grundsätzlich
innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung von Freisten
widerrufbar sein. Einfach so.
Unternehmen, welche ihre Rufnummer unterdrücken, sollen Bußgelder zahlen.
Ebenso kann jetzt auch bereits bei dem ersten unerwünschten Werbeanruf ein
Bußgeld von 50.000 EURO drohen. Wenn Sie jemanden anrufen, weil Sie eine Ware
oder Dienstleistung verkaufen wollen, so muss dieser jemand vorher zugestimmt
haben. Unerwünschte Werbeanrufe sind verboten.
Aber selbst die Betreuung von Bestandskunden und die Nutzung alternativer Medien
werden mit Stolperdrähten durchzogen. Das Payback-Urteil des Bundesgerichtshofs
macht Schlagzeilen.
Im Kern besagt das Payback-Urteil, dass Kunden ausdrücklich zustimmen müssen,
wenn sie Werbebotschaften per E-Mail oder SMS erhalten möchten. Es reicht nicht
mehr aus, dass die geplante Verwendung der Kundendaten im Vertragstext
beschrieben ist. Der Kunde und Vertragspartner von Payback muss explizit
ankreuzen, dass er einverstanden ist, zukünftig Werbung per SMS oder E-Mail zu
erhalten.
Zwei Aspekte regen hier zum Nachdenken an:
Das Urteil bezieht sich nur auf zwei vergleichsweise neuartige
Kommunikationskanäle
Das Urteil erklärt eine Einwilligung des Kunden innerhalb des Vertrags als
unzureichend
Was könnte das bedeuten?
Die Beschränkung des BGH-Urteils auf E-Mail und SMS lässt sich einfach erklären:
Beide Kommunikationswege sind unschlagbar günstig. Per E-Mail ist es fast
kostenneutral, ob ich 100 oder 100.000 Nachrichten verschicke. Der einzige
Aufwand besteht in der einmaligen Adresseingabe. Auch der Nachrichtenversand per
SMS ist günstig, da auch dieses Medium für Massenmailings geeignet ist und die
Gebühren im Zeitalter der Flatrate überschaubar bleiben.
Im Vergleich hierzu ist der Materialaufwand für einen Brief – bestehend aus
Papier, Tinte und Porto – geradezu ein Wucher. Auch wenn eine Postkarte im
Massenmailing nur ca. 35 Cent kostet, so macht sich auch diese Summe bei 100.000
Adressaten in der Portokasse bemerkbar.
Anscheinend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Kosten den werbenden
Unternehmer gezielter Briefe absetzen lassen, während die nahezu kostenfreien
Möglichkeiten der neuen Medien zu einer Nachrichtenhäufung und damit zu einer
Belästigung des Verbrauchers führen könnten.
Dies ist ja noch nachvollziehbar.
Weitaus bedenklicher für die Rechtssicherheit ist das Thema Nummer 2: Eine
Einwilligung zur Nutzung von Kundendaten innerhalb des Vertragstexts ist nicht
ausreichend. Der Kunde muss selbst ausdrücklich ein Kreuzchen vor den passenden
Absatz setzen und damit seine Zustimmung signalisieren.
Begründet wird dies laut den Kommentaren der Experten damit, dass „dem
Konsumenten nicht hinreichend klar wird, dass er zum „gläsernen Kunden“ wird,
falls er die Verwendung seiner Daten für an ihn gerichtete Werbung und zur
Marktforschung zulässt.1
Lösen wir diese Formulierung aus dem konkreten Zusammenhang heraus, so lautet
das Urteil „Eine Vereinbarung innerhalb eines Vertrages ist nicht zulässig, wenn
ein Vertragspartner vermutlich die Konsequenzen nicht überschauen kann.“
Sicherlich ist diese Abstraktion überspitzt, aber die Zielrichtung macht mir
Angst. Es ist kaum denkbar, dass das BGH grundsätzlich davon ausgeht, dass
Vertragsklauseln innerhalb eines mehrseitigen Vertragswerkes von einem
Vertragspartner nicht gelesen oder nicht verstanden werden. Denn sonst könnte
mit dieser Begründung ja der Bausparer klagen, dass die Vertragsdauer nicht
überschaubar war oder ein Gatte erklärt, dass ihm die Konsequenzen des
Ehevertrages nicht bewusst waren, sofern er nicht ausdrücklich hinsichtlich der
Laufzeit oder der ehelichten Pflichten zugestimmt hat. Nein, ich gehe nicht
davon aus, dass der Bundesgerichtshof den Konsumenten für unmündig hält.
Allerdings ging ich bisher auch davon aus, dass ein Kunde und Vertragspartner
bewusst den Handel eingeht, dass er seine Kundendaten für Marktforschung und
Werbung zur Verfügung stellt und dafür eben Rabatte und Nachlässe erhält.
Ich werde weiter über Vertragsfreiheit und Rechtssicherheit nachdenken,
insbesondere dann, wenn ich den Telefonhörer in die Hand nehme. Denn jetzt kann
eine unüberlegte bzw. juristisch nicht geprüfte Werbeaktion oder eine billig
erworbene Adresse von ebay (oder einem anderen Internetaktionshaus) schnell
50.000 EUR kosten...wenn ein werbender Unternehmer die falsche Person mit den
falschen Beweggründen anruft, anmailt oder ihr gar eine SMS schickt.
Für werbende Unternehmer bleibt die sichere Alternative, sich für jede geplante
Aktion im Direktmarketing Adressen und Rat vom Fachmann zu besorgen.
Dipl.-Kff. Marion Frettlöh
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