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Abmahnung: Marketing in Deutschland ist gefährlich
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Der tiefe Dschungel auf dünnem Eis ... und immer droht die Abmahnung!
Marketing in Deutschland ist gefährlich
Ein Dschungel aus Verordnungen, Bestimmungen Gesetzen ist für
Laien, aber auch für nahezu jeden Unternehmer und Werbetreibenden zu einem
undurchschaubaren Dickicht herangewachsen. Egal ob Sie einen potentiellen
Interessenten zum ersten Mal ohne seine vorherige, ausdrückliche und
schriftliche Zustimmung anrufen oder ob Sie in Ihren Lieferbedingungen
ausdrücklich einen versicherten Versand anbieten:
Allein diese beiden Sachverhalte, welche auf den 1. Blick doch zu einem
unschuldigen und üblichen Geschäftsgebaren gehören, sind bereits Tatbestände,
welche unter Umständen eine empfindliche Geldbuße zur Folge haben können.
Hierzu reicht in aller Regel eine einfache Abmahnung, welche durch einen Anwalt
schriftlich übermittelt wird.
Was ist eine Abmahnung und wer spricht sie aus?
Eine Abmahnung dient insbesondere im Wettbewerbsrecht als Aufforderung an einen
Gewerbetreibenden, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Es soll eine (ggf.
teure) Warnung sein und dadurch aufwändige Gerichtsprozesse vermeiden.
Formaljuristisch gilt eine Abmahnung als „Geschäftsführung ohne Auftrag“, d.h.
ein Anwalt muss nicht durch einen Mandanten beauftragt werden, sondern kann von
sich aus agieren.
Dies hat dazu geführt, dass sich eine Berufsgruppe etabliert hat, welche im
Volksmund „Abmahnanwälte“ genannt wird. Diese Anwälte haben sich darauf
spezialisiert, Abmahnungen auszusprechen und hierfür nicht unerhebliche Gebühren
zu verlangen.
Die geforderten Gebühren einer Abmahnung sind selbstverständlich streng in der
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Allerdings stellt bei Abmahnungen
für Gewerbetreibende – eben in urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen
Fällen – der Streitwert einen maßgeblichen Faktor zu Gebührenberechnung dar und
über die Höhe eines Streitwerts kann schon mal diskutiert werden.
Ein unbedarfter Beobachter könnte nun unterstellen, dass Interesse der Anwälte
läge nicht nur darin, dass Wettbewerbsrecht zu verteidigen, gutgläubige Kunden
zu schützen und unbescholtenen Wettbewerbern zu ihrem guten Recht zu verhelfen.
Ein unbedarfter Beobachter könnte sogar annehmen, dass vorrangige Interesse
eines Abmahnanwalts läge darin, auf leichte Art und Weise, ohne Mandat und mit
einem Standardschreiben viele Gebühren einzutreiben. Aber das kann nicht sein,
das wäre ja unehrenhaft.
Was sind übliche Gründe für eine Abmahnung im Marketing?
Grundsätzlich kann jeder Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, gegen das
Urheberrecht oder gegen das Markenrecht für Gewerbetreibende im Direktmarketing
eine Abmahnung zur Folge haben.
Sobald Sie eine Internetpräsenz haben oder auch nur gewerblich bei ebay
verkaufen, wird Ihr öffentliches Auftreten dahingehend untersucht, ob
abmahnwürdige Verstöße vorliegen. Genauso können Sie bereits durch Telefonate,
irreführende Werbung in Newslettern, Briefen oder Zeitungsanzeigen die
Aufmerksamkeit der Marketing-Polizei auf sich ziehen.
Wenn Ihre AGB oder Widerrufsbedingungen nicht den gesetzlichen
Anforderungen genügen, kann dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein. So
können sich Juristen gar trefflich darüber streiten, ob eine Widerrufsbelehrung
bei einer Produktbeschreibung im Internet ausreichend und nach Vertragsabschluß
zur Kenntnis genommen werden kann oder nicht.
Wenn Sie Texte, wie z.B. Produktbeschreibungen oder andere inhaltliche
Formulierungen von anderen Webseiten oder Veröffentlichungen ohne Zustimmung des
Autors übernehmen, so kann das „Contentklau“ und ein Verstoß gegen das
Urheberrecht sein.
Wenn Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie ein Paket versichert
verschicken, so ist das irreführende Werbung, weil Sie implizit zum Ausdruck
bringen, dass bei anderen, günstigeren Versandarten der Kunde das Risiko des
Versandweges tragen müsste.
Die Tatbestände, welche zu einer Abmahnung führen, sind durch ständig neue
Gesetze und Interpretationen sowie durch die stete Fortentwicklung des
Geschäfts- und Wirtschaftslebens einem ständigen Wandel unterworfen.
Sobald Sie als Gewerbetreibender sich öffentlich einem Markt präsentierten und
erst recht, wenn Sie offensiv, direkt oder indirekt Marketing betreiben, stehen
Sie auf dünnem Eis, denn gar niemand kann den Dschungel der potentiellen
Möglichkeiten für eine Abmahnung überblicken.
Aber Sie müssen nicht verzweifeln.
Wo ist die Rettung und wie kann ich mir selber helfen?
Die Bundesregierung hat lobenswerterweise 2008 verursacht, mit einer Obergrenze
für Abmahnungen im Urheberrecht all zu wilden Auswüchsen einen Riegel
vorzuschieben. Es ist aber durchaus noch ein Sumpf auszutrocknen.
Aber auch ohne diese Hilfe muss nicht bei jeder Abmahnung einfach nur gezahlt
werden. Widerspruch kann sich lohnen und erfolgreich sein. Eine idealtypische
Vorgehensweise als Reaktion auf Abmahnungen wird im nächsten Teil dieses
Überblicks vorgestellt.
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Dipl.-Kff. Marion Frettlöh
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